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- Stand: 13. August 2001
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - Betäubungsmittelgesetz
- BtMG - in der Fassung vom 27.09.2000 -
gültig ab 10. Oktober 2000.
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Betäubungsmittel
§ 2 Sonstige
Begriffe
Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§
3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§
4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 5
Versagung der Erlaubnis
§ 6 Sachkenntnis
§ 7 Antrag
§ 8 Entscheidung
§
9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 10
Rücknahme und Widerruf
§
10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen

Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§
11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 12 Abgabe
und Erwerb
§
13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§
14 Kennzeichnung und Werbung
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
§ 16 Vernichtung
§ 17 Aufzeichnungen
§ 18 Meldungen
§ 18a
Verbote

Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 19
Durchführende Behörde
§
20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
§
21 Mitwirkung anderer Behörden
§ 22
Überwachungsmaßnahmen
§ 23 Probenahme
§
24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§
24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
§ 25 Kosten

Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden
§
26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
§
27 Meldungen und Auskünfte
§
28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
§ 29a Straftaten
§ 30 Straftaten
§ 30a Straftaten
§ 30b Straftaten
§ 30c Vermögensstrafe
§
31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§
31a Absehen von der Verfolgung
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
§
33 Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 34 Führungsaufsicht

Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§
35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
§
36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§
37 Absehen von der Verfolgung
§
38 Jugendliche und Heranwachsende
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
§ 40 und § 40a (gegenstandslos)
§ 41 (weggefallen)
Anlage
I (zu § 1 Abs. 1)
Anlage
II (zu § 1 Abs. 1)
Anlage
III (zu § 1 Abs. 1)

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Betäubungsmittel
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen
I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I
bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines
Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines
Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne
Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses
Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
gewährleistet bleiben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden
Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen,
die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn
dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der
unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich
ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt
nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I
bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen
von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar
1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope
Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen)
in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung
erforderlich ist.
§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem
oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren
Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt
- sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die
Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen
und Lösungen;

3. ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen
ist;
4. Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen
und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis
zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben,
sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben,
veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel
kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise
zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden
Zwecken erteilen.
§ 4 Ausnahmen von der
Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke
(Apotheke)
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene
Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,
zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer
Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den
Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung,
zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte
Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene
Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes
Tier abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer
Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den
Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,

3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
oder
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt
und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs oder
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt oder
5. gewerbsmäßig
a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern
am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und
Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen
Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr
übernimmt oder
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern
am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden
für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit
der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.

(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr
teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke
oder der tierärztlichen Hausapotheke,
2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen
Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet
die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der
Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.
§ 5 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere
Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser
Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für
die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der
Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller
kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis
hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen
kann,

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters
oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme
am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
nicht vorhanden sind,
5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den
Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck
dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder
die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das
Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie
möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel
nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der
internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen
oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften geboten ist.

§ 6 Sachkenntnis
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
wird erbracht
1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis
als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes,
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel
sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human-
oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung
einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung
oder Prüfung von Betäubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis
über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der
Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin
abgelegte Prüfung und
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in den Fachbereichen
Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen
praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im
Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis
abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.

§ 7 Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter
Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde
übersendet. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt
werden:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers
und der Verantwortlichen,
2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis
und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen
obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls
Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie
der Bauweise des Gebäudes,
4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme
von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden
oder benötigten Betäubungsmittel,
7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln
oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges
unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen,
der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen,
Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten
Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten
Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen
Betäubungsmittel und

8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen
Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter
Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
§ 8 Entscheidung
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis
entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich
über die Entscheidung.
(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem
Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird
die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis
zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die
Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung
zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten
Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich
mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel
oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der Person
des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen
innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In
den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste
Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.

§ 9
Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen
Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
3. die Lage der Betriebstätten und
4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen-
und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden
werden
oder
2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert
oder mit
sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder
die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher
Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.

§ 10 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden
ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder
den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§ 10a
Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf,
wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen
eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen
Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine
Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen
für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes
2 geregelt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1
zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards
für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln
in Drogenkonsumräumen festlegen:

1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als
Drogenkonsumraum dienen sollen;
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim
Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten
der Beratung und Therapie;
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen,
abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten
im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu
verhindern;
7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen,
insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel
sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten
sind von der Benutzung auszuschließen;
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender
Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen
fachlich ausgebildet ist;
10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der
in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde
sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher)
und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.

(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4
und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die
zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde
jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum
tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel
durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel
aktive Hilfe zu leisten.
Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr
(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will,
bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel
dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher
Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag
bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem
Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten
Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene
Zubereitungen dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr
verboten haben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung
zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu
erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs,
zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
ist. Insbesondere können

1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel
und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus
bestimmten Ländern verboten,
2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von
Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte,
Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
getroffen und
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden
amtlichen Formblätter festgelegt werden.
§ 12 Abgabe und Erwerb
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis
nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke
betreiben,
2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
3. (weggefallen)
(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede
einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des
Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang
der Betäubungsmittel zu bestätigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein
vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs.
2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und
der Empfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung
der hierbei zu verwendenden amtlichen Formblätter zu regeln, soweit
es für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich
ist.

§ 13 Verschreibung
und Abgabe auf Verschreibung
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von
Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im
Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung
einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit
verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen
werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen
Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet,
wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.
Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben,
verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen
werden.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im
Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung
abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur
Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier
abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das
Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten,
Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern
und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke
oder Mengen beschränkt,
2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von
der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden
Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den
Ärztekammern übertragen,
3. Meldungen
a) der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels
für einen Patienten in anonymisierter Form,
b) der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen
und Mitteilungen

c) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen
Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten,
denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben
hat, in anonymisierter Form,
d) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen
Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen
nach Nummer 2 erfüllen,
e) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten
Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel
verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines
Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein
Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel
und die Art der Verschreibung sowie Art der Anonymisierung, Form und
Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben,
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des
zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der
Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und
5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von
Kauffahrteischiffen erlassen werden.
Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermittelten Daten nicht
für einen anderen als den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der
ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom
Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzelheiten
einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung
geregelt.

§ 14 Kennzeichnung und Werbung
(1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung
der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache
und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten
1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln
den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das
Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den
äußeren Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen
die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene
Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen
Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken
und tierärztlichen Hausapotheken.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von
Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen
Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten
Fachkreise bestimmt sind.
(5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht geworben
werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel darf
nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen
und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche
Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete
Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.

§ 15 Sicherungsmaßnahmen
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel,
die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen
unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art
oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der
Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.

§ 16 Vernichtung
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln
hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise
zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel
ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen
sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen
und diese drei Jahre aufzubewahren.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den
Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes, kann
den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an
diese Behörden zur Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner
Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der
Betäubungsmittel gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten
Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behörden
die zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen. Der Eigentümer oder Besitzer
der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit
der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben oder die Wegnahme
zu dulden.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der
Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.

§ 17 Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt
für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende
Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des
Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden
Bestand,
4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe
sowie das Datum der Aussaat,
5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten oder
hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden
Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Menge und
6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller
zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empfängers.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können die Durchschriften
der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich
gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.

(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge
und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre,
von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet,
gesondert aufzubewahren.

§ 18 Meldungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte
und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage
und Größe,
2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt
nach diesen Betäubungsmitteln,
4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet
wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt
nach diesen Zubereitungen,
6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
8. erworben wurde,
9. abgegeben wurde,
10. vernichtet wurde,
11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken
verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken
und
12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden
war.
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge
und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und
31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz
1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter
zu verwenden.

§ 18 a Verbote
(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 19 Durchführende Behörde
(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für
die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln
vorgeschriebenen amtlichen Formblätter. Der Betäubungsmittelverkehr
bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen
Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung
durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die
Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit
der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24
geregelten Befugnisse zu.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich
die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.
(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung
zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt der Überwachung
durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Für die Überwachung
gelten die §§ 9, 10 und 10a der Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen
und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf entsprechend.

§ 20
Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern, um
die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen,
wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet bleiben. Insbesondere
können
1. Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
auf den Bundesminister übertragen,
2. der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen angepaßt und
3. Meldungen über Bestände an
a) Betäubungsmitteln,
b) ausgenommenen Zubereitungen und
c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen
oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel sind, angeordnet
werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz 2 Nr.
3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte
Personen oder Stellen verpflichtet werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des Artikels
80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
(3) (weggefallen)

§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln
mit.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern die Beamten des Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben des
Grenzschutzes nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und
im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten
der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen,
die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz
1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes
entsprechend.
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses
Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden
Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.

§ 22 Überwachungsmaßnahmen
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen
einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit
sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel,
in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei
sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften
über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung
der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb
der Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten
werden; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle
Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen
in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender
Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen
Zweck dürfen sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
oder die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise
untersagen und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener
Zubereitungen unter amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige Behörde
(§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen
Anordnungen über diese endgültig zu entscheiden. (2) Die zuständige
Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem
Wege anordnen.

§ 23 Probenahme
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind
die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung
Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder
zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist
ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung
des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar
ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene
zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln.
Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,
nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben
gelten.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten,
soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller
ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den
§§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen
auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete
Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte
zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben
zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 24a Anzeige des Anbaus
von Nutzhanf
Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung
zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des
Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung zur Erfüllung iher Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen.
Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige
muß enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen
Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen
Vertreters,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft
zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer;
anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung,
Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert
werden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von
ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller.
Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden
und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor,
daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens
d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht,
teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.

§ 25 Kosten
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt
für seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten
(Gebühren und Auslagen).
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden
§ 26
Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr
und des Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung mit in
Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln für den Zivilschutz
entsprechende Anwendung.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr
und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der
Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen
Bundes- und Landesbehörden.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich
im Einvernehmen mit dem Bundesminister in Einzelfällen Ausnahmen von
diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht
entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien
der Länder dienen, entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)

§ 27 Meldungen und Auskünfte
(1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr
die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach
Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel.
Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift
des Erwerbers anzugeben.
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur
Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich
ist.
(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand
haben, sind zu übermitteln
1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen der
zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung,
wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung
erkannt oder der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden
ist,
2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Falle der Erhebung
der öffentlichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte a) die Anklageschrift
oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
b) der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
c) die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist
mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch
diese zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs-
oder die Strafverfolgungsbehörde.
(4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung in
sonstigen Strafsachen darf der zuständigen Landesbehörde übermittelt
werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr
besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich
ist; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 28 Jahresbericht
an die Vereinten Nationen
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das
vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen
Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen
Formblatt. Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung
des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das
vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden
können, sind sie zu schätzen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche
Stellen Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben
und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung können
Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den
Empfänger der Meldungen getroffen werden.

Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt,
sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,

7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen
Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen
anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels
zu erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit
öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine
außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem
solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel
zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige
und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein
öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr.
11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe
b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13
gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen
die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2,
5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und
4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch
in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,
erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das
Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn
sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel
sind, aber als solche ausgegeben werden.

§ 29a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person
unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht
oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt,
sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt,
ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel
treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren
Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt,
mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben,
einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den
Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt
oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft
und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt,
die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt
sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30b Straftaten
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln
im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder
nicht nur im Inland besteht.

§ 30c Vermögensstrafe
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist §
43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter
Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt,
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches
anzuwenden.

§ 31 Strafmilderung
oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.
2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1,
2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden
konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs.
1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand,
so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die
Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich
zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt,
durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet
werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage
des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung
aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt
werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit
durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß
ist nicht anfechtbar.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
nicht anzeigt,
2. in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, unrichtige
Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3,
eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
mitteilt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit
§ 10a Abs. 3, zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein-
oder ausführt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12
Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28 Abs.
2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12 Abs.
2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,

8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
kennzeichnet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig vernichtet,
eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen
§ 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung einsendet,
jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3 Aufzeichnungen
oder Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt,
14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
15. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung
durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten
ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird, im Falle
des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

§ 33 Erweiterter Verfall
und Einziehung
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13,
sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.

§ 34 Führungsaufsicht
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 Zurückstellung
der Strafvollstreckung
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht
mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen
oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts
des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes
oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für
längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen
seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung
befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn
gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer
staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit
zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten
Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem
Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der
Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit
der Ablehnung der Zustimmung durch die Vollstreckungsbehörde nach den
§§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten.
Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung
der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt
worden ist oder
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe
oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung
nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde
festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der
Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen
teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung,
wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht
zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald
beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz
4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen
werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in
Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung
der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird
oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken
ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so
ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den
Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt
werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts
nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 36 Anrechnung
und Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte
in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird
die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser
Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei
Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit
trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind
durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine
Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr
erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der
Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses
der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte
einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit
unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung
des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit
unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz
oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung
der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt
hat, angezeigt ist.
(4) Die §§ 56a bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht
des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die
Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen
oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige
Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und
nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend;
die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

§ 37 Absehen
von der Erhebung der öffentlichen Klage
(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere
Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann
die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage
absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit
der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung
zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen
der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das
Verfahren wird fortgesetzt, wenn
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt
wird,
2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die
Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde
lag, sich nicht erfüllt hat, oder
4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens
abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, daß
er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt
werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt
wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung,
in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können,
vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß.
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine
Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz
5).
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung
zu § 153a der Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß.
Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es
auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen
Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend
von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs.
2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten,
ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999
geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten
Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn spätestens 24 Monate
nach dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März
2000 (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2 erlassen
und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur
unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können diese Einrichtungen
nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach § 10a Abs.
2 oder einer nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt
werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen
nach Satz 1.

§§ 40 und 40a
(gegenstandslos)
§ 41
(weggefallen)
Anlage I (zu § 1 Abs. 1)
(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
Teil A (numerisch geordnete Stoffe):
4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan (BDB) (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl)(methyl)azan
(MBDB)
N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)-N-methylhydroxylamin (FLEA)
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (DOC)
3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan
2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan
3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Methylmethaqualon)
(1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan (PCPr)
N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin (NOHA) (Methyl)(3-phenylpropyl)azan
(1M-3PP)
3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon) (1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)(methyl)azan
(6-Cl-MDMA)
4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2) (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
1-(4-(Methylsulfanyl)phenyl)propan-2-ylazan (4-MTA)
1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP)
1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (TM A2)
(2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl)dimethylazan (3-Methoxy-DMT)
4-lod-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C l)
1-Methylamino-2-phenylpropan (Phenpromethamin, PPMA)
2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on (3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon) (tritt am
10.Oktober 2001 außer Kraft)
[1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl](methyl)azan (6-CI-MDMA)
(tritt am 10.Oktober 2001 außer Kraft)
4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2) (tritt am 10.Oktober
2001 außer Kraft)
(2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan (tritt am 10.Oktober 2001 außer
Kraft)
1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan (4-MTA) (tritt am 10.Oktober
2001 außer Kraft)
1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP) (tritt am 10.Oktober 2001
außer Kraft)
1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (TM A2) (tritt am 10.Oktober
2001 außer Kraft)
[2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl]dimethylazan (5-Methoxy-DMT) (tritt am
10.Oktober 2001 außer Kraft)
4-lod-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C l) (tritt am 10.Oktober 2001 außer
Kraft)
1-Methylamino-2-phenylpropan (Phenpromethamin, PPMA) (tritt am 10.Oktober
2001 außer Kraft)
2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan- 1 -on (tritt am 10.Oktober 2001
außer Kraft)
(3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)azan (tritt am 10.Oktober 2001
außer Kraft)
[1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl](methyl)azan (PMMA) (tritt am 10.Oktober
2001 außer Kraft)
Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl)ethyl]azan (5-MeO-DIPT) (tritt am
10.Oktober 2001 außer Kraft)

Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):
Acetorphin
4,5alpha-Epoxy-7alpha-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-endoethenomorphinan-3-ylacetat
Acetylalphamethylfentanyl
N-(1-(alpha-Methylphenethyl)-4-piperidyl)acetanilid
Acetyldihydrocodein
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanylacetat
Acetylmethadol
1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Allylprodin 3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidylpropionat
Alphacetylmethadol
alpha-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Alphameprodin
3alpha-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4alpha-piperidylpropionat
Alphamethadol
alpha-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Alphamethylfentany
N-(1(alpha-Methylphenethyl)-4-piperidyl)propionanilid
Alphamethylthiofentanyl
N-(1-(1-Methyl-2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl)propionanilid
Alphaprodin
1,3alpha-Dimethyl-4-phenyl-4alpha-piperidylpropionat
Anileridin
Ethyl-(1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)

Benzethidin
Ethyl-(1-(2-benzyloxyethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Benzfetamin
N-Benzyl-N,alpha-dimethylphenethylamin
Benzylfentanyl
N-(1-Benzyl-4-piperidyl)propionanilid
Benzylmorphin
3-Benzyloxy-4,5alpha-epoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ol
Betacetylmethado
beta-1-Ethyl-4-dimethylamino-2,2-diphenylpentylacetat
Betahydroxyfentanyl
N-(1-(beta-Hydroxyphenethyl)-4-piperidyl)propionanilid
Betahydroxymethylfentanyl
N-(1-(beta-Hydroxyphenethyl)-3-methyl-4-piperidyl)propionanilid
Betameprodin
3beta-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4alpha-piperidylpropionat
Betamethadol
beta-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Betaprodin
1,3beta-Dimethyl-4-phenyl-4alpha-piperidylpropionat
Bezitramid
4-(4-(2.Oxo-3-propionyl-1-benzimidazolinyl)- piperidino)-2,2-diphenylbutyronitril
Brolamfetamin (DOB)'
4-Brom-2,5-dimethoxy-alpha-methylphenethylamin

Bromdimethoxyphenethylamin
4-Brom-2,5-dimethoxy-phenethylamin (BDMPEA)
Cannabis (Marihuana)
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem
Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs.
1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989
(ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, stammen oder ihr Gehalt an
Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr
mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen
Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor
der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs.
4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme
von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht,
der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei,
angebaut werden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten
Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und der
Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der
jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABl. EG Nr. L 121
S. 4) aufgeführt ist, (Nutzhanf) -.

Cannabisharz (Haschisch) das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen
Carfentanil
Methyl(1-phenethyl-4-(N-phenylpropionamido)-4-piperidincarboxylat)
Cathinon
2-Aminopropiophenon
Clonitazen
2-(2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl)triethylamin
Codein-N-oxid
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ol-17-oxid
Codoxim
N-(4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanyliden)aminooxyessigsäure
Desomorphin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3-morphinanol
Diamorphin (Heroin)
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6alpha-diyldiacetat
Diampromid
N-(2-(N-Methylphenethylamino)propyl)- propionanilid
Diethoxybromamfetamin
4-Brom-2,5-diethoxy-alpha-methylphenethylamin
Diethylthiambuten
N,N-Diethyl-1-methyl-3,3-di(2-thienyl)- allylamin
Diethyltryptamin (DET)
2-(3-Indolyl)triethylamin

Dimenoxadol
2-Dimethylaminoethyl-(O-ethylbenzilat)
Dimepheptanol
6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
Dimethoxyamfetamin (DMA)
2,5-Dimethoxy-alpha-methylphenethylamin
Dimethoxyethylamfetamin
4-Ethyl-2,5-dimethoxy-alpha-(DOET) methylphenethylamin
Dimethoxymethylamfetamin
2,5-Dimethoxy-4,alpha-(DOM) dimethylphenethylamin
Dimethylheptyltetrahydro-
3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9,10-cannabinol (DMHP) tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo(c)-
chromen-1-ol
Dimethylthiambuten
N,N,1-Trimethyl-3,3-di(2-thienyl)allylamin
Dimethyltryptamin (DMT)
2-(3-Indolyl)-N,N-dimethylethylamin
Dioxaphetylbutyrat
Ethyl-(4-morpholino-2,2-diphenylbutyrat)
Dipipanon
4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon
Drotebanol
3,4-Dimethoxy-17-methyl-6beta,14-morphinandiol

Ethylmethylthiambuten
N-Ethyl-N,1-dimethyl-3,3-di(2-thienyl)- allylamin
Ethylpiperidylbenzilat
1-Ethyl-3-piperidylbenzilat (JB 318)
Eticyclidin
N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin
Etonitazen
2-(2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitro-1-benzimidazolyl)triethylamin
Etoxeridin
Ethyl-(1-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Etryptamin
1-(3-Indolylmethyl)propylamin
Furethidin
Ethyl-(4-phenyl-1-(2-tetrahydrofurfuryloxyethyl) -4-piperidincarboxylat)
Hydromorphinol
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3,6alpha,14-morphinantriol
Hydroxymethylendioxy-
N-(alpha-Methyl-3,4-(methylendioxy)-amfetamin phenethyl)hydroxylamin
Hydroxypethidin Ethyl-(4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidincarboxylat)
Lefetamin (SPA)
(-)-N,N-Dimethyl-alpha-phenylphenethyl-amin
Levomethorphan
(-)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Levophenacylmorphan
(-)-2-(3-Hydroxy-17-morphinanyl)- acetophenon

Lofentanil
(-)-Methyl(cis-3-methyl-1-phenethyl-4- (N-phenylpropionamido)-4-piperidin-carboxylat)
Lysergid (LSD)
D-7-Methyl-4,6,6a,7,8,9-hexahydroindolo- (4,3-f,g)chinoolin-9-carbonsäurediethyl-amid
Mecloqualon
3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-4(3H)- chinazolinon
Mefentanyl
N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)- propionanilid
Mescalin
3,4,5-Trimethoxyphenethylamin
Metazocin
1,2,3,4,5,6-Hexahydro-3,6,11-trimethyl-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Methcathinon
2-Methylamino-1-phenylpropanon
Methoxyamfetamin (PMA)
4-Methoxy-alpha-methylphenethylamin
Methoxymethylendioxyamfetamin 3-Methoxy-alpha-methyl-4,5-
(MMDA) methylendioxyphenethylamin
Methylaminorex
4,5-Dihydro-4-methyl-5-phenyl-2-oxazolamin
Methyldesorphin
4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-6- morphinen-3-ol
Methyldihydromorphin
4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-3,6-morphinandiol
Methylendioxyethylamfetamin
N-Ethyl-alpha-methyl-3,4-methylen-(MDE) dioxyphenethylamin
Methylendioxymetamfetamin
N,alpha-Dimethyl-3,4-methylen-(MDMA) dioxyphenethylamin
Methylenphenylpropionoxy-
(1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
piperidin (MPPP)

Methylphenyltetrahydropyridin 1,2,3,6-Tetrahydro-1-methyl-4-phenyl-(MPTP)
pyridin
Methylpiperidylbenzilat
1-Methyl-3-piperidylbenzilat (JB 336)
Methyltiofentanyl
N-(3-Methyl-1-(2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl)propionanilid
alpha-Methyltryptamin 1-(3-Indolylmethyl)ethylamin
Metopon
4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethyl-6-morphinanon
Morpheridin
Ethyl-(1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat
Morphin-N-oxid
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6alpha-diol-17-oxid
Myrophin
3-Benzyloxy-4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-6-ylmyristat
Nicomorphin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6-diyldinicotinat
Noracymethadol
1-Ethyl-4-methylamino-2,2-diphenylpentyl-acetat
Norcodein
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-7-morphinen-6alpha-ol
Norlevorphanol
(-)-3-Morphinanol

Normorphin
4,5alpha-Epoxy-7-morphinen-3,6alpha-diol
Norpipanon
4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon
Oxymorphon
4,5alpha-3,14-dihydroxy-17-methyl-6-morphinanon
Parafluorfentanyl
4'-Fluor-N-(1-phenethyl-4-piperidyl)- propionanilid
Parahexyl
3-Hexyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethylbenzo(c)-cromen-1-ol
Phenodoxon
6-Morpholino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Phenampromid
N-(1-Methyl-2-piperidinoethyl)propion-anilid
Phenazocin
1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-phenethyl-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Phencyclidin
1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin'
Phenethylphenyl- (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat acetoxypiperidin
(PEPAP)
Phenethylphenyl-
1,2,3,6-Tetrahydro-1-phenethyl-4-tetrahydropyridin (PEPTP) phenylpyridin
Phenomorphan
17-Phenethyl-3-morphinanol
Phenoperidin
Ethyl-(1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)

Piminodin
Ethyl-(1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Proheptazin
1,3-Dimethylperhydro-4-phenyl-4-azepinylpropionat
Properidin
Isopropyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidin-carboxylat)
Psilocin
3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolol
Psilocin-(eth)
3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolol
Psilocybin
3-(2-Dimethylaminoethyl)-4-indolyl-dihydrogenphosphat
Psilocybin-(eth)
3-(2-Diethylaminoethyl)-4-indolyl-dihydrogenphosphat
Racemethorphan
(+-)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Rolicyclidin
1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
Tenamfetamin (MDA)
alpha-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Tenocyclidin
1-(1-(2-Thienyl)cyclohexyl)piperidin
Tetrahydrocannabinol
Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-benzo(c)chromen-1-ol
Thenylfentanyl
N-(1-(2-Thenyl)-4-piperidyl)propionanilid

Thiofentanyl
N-(1-(2-(2-Thienyl)ethyl)-4-piperidyl)- propionanilid
Trimeperidin
1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl-propionat
Trimethoxyamfetamin (TMA)
3,4,5-Trimethoxy-alpha-methylphenethylamin
- Die Isomere, ausgenommen Dextromethorphan, der in dieser Anlage aufgeführten
Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und
das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung
möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten
Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und
das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen
solcher Salze möglich ist;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie
nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu
werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen
und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001
om Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert
sind oder
b) besonders ausgenommen sind;
- Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem
oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage
aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel mißbräuchlich verwendet
werden sollen.

Anlage II (zu § 1 Abs. 1)
Aminorex
2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin
Butalbital
5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure
d-Cocain
(+)-Methyl-(3beta-benzoyloxy-2alpha-(1alphaH,5alphaH)-tropancarboxylat)
Delta-9-tetrahydrocannabinol 6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-benzo(c)chromen-1-ol
Dextromoramid
(+)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Dexamfetamin
(+)-alpha-Methylphenethylamin
Dextropropoxyphen
(+)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bei oraler Anwendung je abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen,
berechnet als Base, enthalten -
Difenoxin
1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin, berechnet als
Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat
enthalten -

Dihydromorphin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3,6alpha-morphinandiol
Dihydrothebain
4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6-morphinen
Diphenoxylat
Ethyl-(1-(3-cyan-3,3-diphenyl-propyl)-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 2,5
mg Diphen-oxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen,
mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten -
Ecgonin
3-Hydroxytropan-2-carbonsäure
Erythroxylum coca
Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca (einschließlich
der Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense) gehörenden
Pflanzen
Ethchlorvynol
1-Chlor-3-ethyl-1-penten-4-in-3-ol
Ethinamat
1-Ethinylcyclohexyl-carbamat
Ethylmorphin
4,5alpha-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100
mg Ethyl-morphin, berechnet als Base, enthalten -

Etilamfetamin
N-Ethyl-alpha-methylphenethylamin
Glutethimid
3-Ethyl-3-phenyl-2,6-piperidindion
Isomethadon
6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon
Ketobemidon
1-(4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl)-1-propanon
Levamfetamin
(-)-alpha-Methylphenethylamin
Levomoramid
(-)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Levorphanol
(-)-17-Methyl-3-morphinanol
Mesocarb
3-(alpha-Methylphenethyl)-N- (phenylcarbamoyl)sydnonimin
Methadon-Zwischenprodukt
4-Dimethylamino-2,2-diphenylvaleronitril (Premethadon)
Mohnstrohkonzentrat, das bei der Verarbeitung von Pflanzen und Pflanzenteilen
der Art Papaver somniferum zur Konzentration der Alkaloide anfallende
Material
Moramid-Zwischenprodukt
3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-(Premoramid) buttersäure

Nicocodin
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ylnicotinat
Nicodicodin
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6alpha-morphinanylnicotinat
Papaver bracteatum
Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
bracteatum gehörenden Pflanzen - ausgenommen zu Zierzwecken -
Pethidin-Zwischenprodukt A
1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonitril (Prepethidin)
Pethidin-Zwischenprodukt B
Ethyl-(4-phenyl-4-piperidincarboxylat) (Norpethidin)
Pethidin-Zwischenprodukt C
1-Methyl-4-phenyl-4-piperidincarbonsäure (Pethidinsäure)
Phendimetrazin
3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
Pholcodin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3- (2-morpholinoethoxy)-7-morphinen-6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I III als Lösung bis zu 0,15 vom Hundert, je Packungseinheit jedoch
nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin,
berechnet als Base, enthalten -
Propiram
N-(1-Methyl-2-piperidinoethyl)-N-(2-pyridyl)propionamid

Pyrovaleron
4'-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl)valerophenon
Racemorphan
(+-)-17-Methyl-3-morphinanol
Racemoramid
(+-)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(1-pyrrolidinyl)butanon
Tetrahydrothebain
4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphinan
Thebacon
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinen-6-ylacetat
Thebain
4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-6,8-morphinadien
Zipeprol
alpha-(alpha-Methoxybenzyl)-4- (ß-methoxyphenethyl)-1-piperazin ethanol
- Die Isomere der in dieser Anlage und Anlage III aufgeführten Stoffe,
wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen
solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;
- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie
die Ester und Ether der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn sie
nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher
Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen
solcher Salze möglich ist sowie die Salze und Molekülverbindungen der
in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze und
Molekülverbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich
oder tierärztlich angewendet werden;

- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie
nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu
werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen
und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen
Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert
oder deuteriert sind oder
b) besonders ausgenommen sind.
Anlage III (zu § 1 Abs. 1)
Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Alfentanil
N-(1-(2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl)- 4-methoxymethyl-4-piperidyl)propionanilid
Allobarbital
5,5-Diallylbarbitursäure
Alprazolam
8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-(1,2,4)triazolo (4,3-a)(1,4)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 1mg Alprazolam enthalten -

Amfepramon
2-Diethylaminopropiophenon
- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die
ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis
zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die
ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis
zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten -
Amfetamin
(+-)-alpha-Methylphenethylamin
Amfetaminil
2-(alpha-Methylphenetylamino)-2-phenyl-acetonitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als
Base, enthalten -
Amobarbital
5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure
Barbital
5,5-Diethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert
oder
b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu
werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen
und ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit
nicht mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten -

Bromazepam
7-Brom-5-(2-pyridyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)- on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten -
Brotizolam
2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno (3,2-f)(1,2,4)triazolo(4,3-a)(1,4)diazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 0,25
mg Brotizolam enthalten -
Buprenorphin
17-Cyclopropylmethyl-4,5alpha-Epoxy-7alpha-((S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl-propyl)-6-methoxy-6,14-endo-ethanomorphinan-3-ol
Butobarbital
5-Butyl-5-ethylbarbitursäure
Camazepam
(7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-3-yl)-dimethylcarbamat
Cathin
(1S,2S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol (D-Norpseudoephedrin)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1.600
mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet
als Base, enthalten -

Chlordiazepoxid
7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten
-
Clobazam
7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -
Clonazepam
5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr
als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam
enthalten -
Clorazepat
7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur
parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Chlorazepat als Dikaliumsalz enthalten
-
Clotiazepam
5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1H-thieno(2,3-e)(1,4)diazepin-2(3H)on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten -

Cloxazolam
10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b- tetrahydrooxazolo(3,2-d)(1,4)benzodiazepin-
6(5H)-on
Cocain
(-)-Methyl-(3beta-benzoyloxy-2beta- (1alphaH,5alphaH)tropancarboxylat)
Codein
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100
mg Codein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten
jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.
-
Cyclobarbital
5-(1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure
Delorazepam
7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Diazepam
7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht
mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10
mg Diazepam enthalten -

Dihydrocodein
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6alpha-morphinanol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100
mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittel- abhängige Personen verschreiben werden, gelten
jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.
-
Dronabinol (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8, 10a-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
Estazolam
8-Chlor-6-phenyl-4H-(1,2,4)triazolo(4,3-a) (1,4)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten -
Ethylloflazepat
Ethyl(7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1H-1,4-benzodiazepin-3-carboxylat)
Etorphin
4,5alpha-Epoxy-7alpha-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-endo-ethenomorphinan-3-ol
Fencamfamin
N-Ethyl-3-phenyl-8,9,10-trinorbornan-2-ylamin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als
Base, enthalten -

Fenetyllin
7-(2-(alpha-Methylphenethylamino)- ethyl)-theophyllin
Fenproporex
3-(alpha-Methylphenethylamino)propionitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als
Base, enthalten -
Fentanyl
N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)propionanilid
Fludiazepam
7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Flunitrazepam
5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für
ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen
verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben
und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Flurazepam
7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten -

Halazepam
7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten -
Haloxazolam
10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydro(1,3)oxazolo(3,2-d)(1,4)
benzodiazepin-6(5H)-on
Hydrocodon
4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
Hydromorphon
4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon
Ketazolam 11-Chlor-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-(1,3)oxazino(3,2-d)(1,4)
benzodiazepin-4,7(6H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg
Ketazolam enthalten -
Levacetylmethadol
(3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan- (LAAM) 3-ylacetat
Levomethadon
(-)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Loprazolam
6-(2-Chlorphenyl)-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-2H-imidazo
(1,2-a)(1,4)benzodiazepin-1(4H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten -

Lorazepam
7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten -
Lormetazepam
7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten -
Mazindol
5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo(2,1-a) isoindol-5-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten -
Medazepam
7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten -
Mefenorex
N-(3-Chlorpropyl)-alpha-methylphenethylamin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base,
enthalten -

Meprobamat
2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten -
Metamfetamin
N,alpha-Dimethylphenethylamin
Methadon
(+-)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Methaqualon
2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon
Methylphenidat
Methyl-(2-phenyl-2-(2-piperidyl)acetat)
Methylphenobarbital
5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital, berechnet
als Säure, enthalten -
Methyprylon
3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten -

Midazolam
8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo(1,5-a)(1,4)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg
Midazolam enthalten -
Modafinil
2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid
Morphin
4,5alpha-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6alpha-diol
Nabilon
(+-)-trans-3-(1,1-Dimethylheptyl)- 7,8,10,10alpha-tetrahydro-1-hydroxy-6,6-dimethyl-6H-dibenzo(b,d)pyran-9(6alphaH)-on
Nimetazepam
1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Nitrazepam
7-Nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr
als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg
Nitrazepam enthalten -
Nordazepam
7-Chlor-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr
als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg
Nordazepam enthalten -

Normethadon
6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon
Opium
der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil
des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn
die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt -
Oxazepam
7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten -
Oxazolam
(cis-trans)-10-Chlor-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b-phenyloxazolo(3,2-d)(1,4)
benzodiazepin-6(5H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten -
Oxycodon
4,5alpha-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
Papaver somniferum

- Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver
somniferum (einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen
- ausgenommen wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken
dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom
Hundert nicht übersteigt -
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil
des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn
die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt -
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten
und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise
zusammengesetzt sind, daß das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare
Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß
zurückgewonnen werden kann -
Pemolin
2-Imino-5-phenyl-4-oxazolidinon
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base,
enthalten -
Pentazocin
1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Pentobarbital
5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
Pethidin
Ethyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidin-carboxylat)
Phenmetrazin
3-Methyl-2-phenylmorpholin

Phenobarbital
5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg
Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten -
Phentermin
alpha,alpha-Dimethylphenethylamin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als
Base, enthalten -
Pinazepam
7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Pipradrol
alpha-(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol
Piritramid
1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)(1,4'-bipiperidin)-4'-carboxamid
Prazepam
7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten -

Remifentanil
Methyl(3-(4-methoxycarbonyl-4-(N-phenylpropanamido)piperidino)propanoat)
Secbutabarbital
5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure
Secobarbital
5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
Sufentanil
N-(4-Methoxymethyl-1-(2-(2-thienyl)ethyl)- 4-piperidyl)propionanilid
Temazepam
7-Chlor-2-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten -
Tetrazepam
7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten -
Tilidin (cis und trans)
Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg
Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten -

Triazolam
8-Chlor-6-(2-Chlorphenyl)-1-methyl-4H-1,2,4-triazolo(4,3-a)(1,4)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten -
Vinylbital
5-(1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure
- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten
Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie
nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu
werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen
und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen
Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert
oder deuteriert sind oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen - außer
solchen mit Codein oder Dihydrocodein - gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Nach Buchstabe
b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne
Genehmigung nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt
werden, wenn nach den Umständen eine mißbräuchliche Verwendung nicht
zu befürchten ist.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet D Abschnitt
III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl.
I S. 475), mit folgenden Maßgaben:
a) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4 genannten
Personenkreis zu gehören, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet am Verkehr mit Betäubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern,
Molekülverbindungen und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht
dem Suchtmittelgesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen,
oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt,
bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem
1. Januar 1992 eine Erlaubnis, so dauert die Berechtigung fort bis zur
unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach
Satz 1 oder 2 Berechtigte ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie
der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
b) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete
Betäubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam hat,
ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991
1. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter Angabe
der Art und Menge zu melden und
2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie
entweder nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten. Die Abgabe
oder Vernichtung ist vorher dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte anzuzeigen.
c) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf für Betäubungsmittel,
die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder
vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingeführt wurden,
noch bis zum 31. Dezember 1992 im Betäubungsmittelverkehr und in der
Werbung verwendet werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geltenden suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik entspricht.
d) Sind Betäubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert,
so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen
Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken,
tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.

e) Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes
erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
rechtsgültig bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 3 des Betäubungsmittelgesetzes.
f) § 18 des Betäubungsmittelgesetzes gilt erst für die für das Kalenderjahr
1992 abzugebenden Meldungen.
g) Die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte obliegenden
Aufgaben der Durchführung und Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale
Suchtmittelbüro (Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium
für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S. 149) bis
zu dessen Überführung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2
des Vertrages wahr. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Bundesinstitutes
für Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420) und der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425).
h) § 26 des Betäubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher
Behörden auf die Grenztruppen, die Deutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen-
und Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend
anzuwenden.
i) Bis zur Schaffung einer einheitlichen für den Geltungsbereich dieses
Vertrages zuständigen Bundespolizeibehörde werden die nach § 27 des
Betäubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte von
den bisher zuständigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
erstattet.

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